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Antarktisvertrag

Der Antarktisvertrag von 1961

Das Zeitalter der grossen Entdeckungen in der Antarktis war Mitte der 50er Jahre vorüber. Der Entdecker wird durch den Wissenschaftler ersetzt. Eine Ausnahme sind noch diejenigen Personen, welche aus sportlichen Gründen die Antarktis aufsuchen.

Die Entdecker hinterliessen ein schwieriges Erbe: konkurrierende Territorialansprüche verschiedener Nationen, die Teile der Antarktis für sich beanspruchten. Die USA hatten zunächst das Recht angemeldet, einen eigenen Landanspruch zu formulieren, beanspruchten aber nie einen genau definierten Sektor für sich. Die Sowjetunion anerkannte diese Landansprüche nie.

Ein nützlicher Schritt für die Lösung dieser Auseinandersetzungen war das Internationale Geophysikalische Jahr (IGY) und der Naturwissenschaftliche Ausschuss für Antarktische Forschung (SCAR).

Vor diesem Hintergrund trafen sich ab Juni 1958 in Washington die Delegierten jenen 12 Nationen, die während des IGY zusammengearbeitet hatten. Es waren dies: Argentinien, Australien, Belgien, Chile, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südafrika, UdSSR und USA. Als Ergebnis der Verhandlungen wurde am 1.Dezember 1959 der Antarktisvertrag unterzeichnet. Er trat am 23.Juni 1961 in Kraft.

Das Vertragswerk besteht aus 14 Artikeln - der Inhalt in Stichworten:

Art. 1: die Antarktis dient nur friedlichen Zwecken
Art. 2: uneingeschränkte wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit sind möglich
Art. 3: Austausch von Informationen und Wissenschaftlern
Art. 4: kein ausdrücklicher Verzicht auf bisherige territoriale Ansprüche der Unterzeichnerstaaten, sie werden vorerst zurückgestellt und neue Forderungen dürfen während der Gültigkeit des Vertrages nicht erhoben werden
Art. 5: Verbot jeglicher Kernwaffenversuche in der Antarktis und Verbot von Lagerstätten für radioaktive Abfallprodukte
Art. 6: die geographischen Grenzen
Art. 7: Ernennung von Beobachtern und Bekanntgabe von Stationen und Expeditionen
Art. 8: Zuständige Gerichtsbarkeit für Beobachter und Wissenschaftlern
Art. 9: Konferenzen der Mitgliedstaaten
Art.10-14: Aufrechterhaltung, Verbesserung und Verwaltung des Vertrages



 

 

Der Antarktisvertrag war das erste internationale Abkommen nach dem Zweiten Weltkrieg, das für eine bestimmte Region alle militärischen Massnahmen untersagt. Damit war er auch die erste Vereinbarung über eine kernwaffenfreie Zone in der Welt.

Vertragsgebiet: 

Es umfasst die Bereiche südlich des 60. Breitengrades und schliesst die Schelfeisgebiete mit ein. 

 

Mitglieder: 

Dem Antarktisvertrag gehören heute folgende Mitglieder an: 

12 Gründungsmitglieder (=Vollmitglieder) : Argentinien, Australien, Belgien, Chile, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Russland (damals UdSSR =Sowjetunion), Südafrika, USA

14 Staaten mit Konsultativstatus (=Vollmitglieder), Voraussetzung ist die Errichtung einer wissenschaftlichen Station : Brasilien, China Volksrepublik, Deutschland, Ekuador, Finnland, Indien, Italien, Korea (Republik), Niederlande, Peru, Polen, Schweden, Spanien, Uruguay

17 Staaten ohne Konsultativstatus (=assoziierte Mitglieder): Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Guatemala, Kanada, Kolumbien, DVR Korea, Kuba, Österreich, Papua-Neuguinea, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn.

Der Vertrag beruft sich auf Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (UNO). Streitigkeiten sollen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. 

Organ: 

Zentrales Entscheidungsgremium ist die Ordentliche Konsultativtagung (alle zwei Jahre); bei Bedarf finden Sonderkonsultativtagungen (zuletzt in Madrid 1991), daneben Expertentreffen statt.

 


 

 

Massnahmen und Übereinkommen, die den Antarktisvertrag begleiten

  • Konvention zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora durch Schutzzonen und Artenschutz (in Kraft 1964)

  • Konvention zur Erhaltung der antarktischen Robben (in Kraft 1978);

  • Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch ein Kontrollsystem und gegebenenfalls eine Begrenzung ihrer Nutzung, z.B. bei Krill, Fischen (in Kraft 1982).

  • Ein Protokoll zum Antarktisvertrag betreffend den Umweltschutz (1992 in Kraft) bezeichnet die Antarktis für mindestens 50 Jahre als "ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat" ; jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen (d.h. Abbau der Bodenschätze) mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten. Das Protokoll enthält Regeln für die Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf Pflanzen- und Tierwelt sowie Abfallbeseitigung und Reinheit des Meerwassers. 

Ausserhalb des Antarktis-Vertragssystems wurde durch die Internationale Walfangkommission (IWC) 1994 ein für 50 Jahre geltendes, 21 Mio. km2 grosses Walschutzgebiet rund um die Antarktis errichtet.

 

Nachfolgend Ersttagsumschläge zur Erinnerung an 10 Jahre Antarktisvertrag von den Gründerstaaten Norwegen, Russland und USA

Zusatzübereinkommen zum Antarktisvertrag

Übereinkommen über die Erhaltung der antarktischen Robben (CCAS)

Das Übereinkommen wurde am 1. Juni 1972 von zwölf Staaten unterzeichnet und trat am 11. März 1978 in Kraft. Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Meere südlich 60°S. Es bezieht sich auf See-Elefant, Seeleopard, Weddellrobbe, Krabbenfresserrobbe, Rossrobbe und Pelzrobbe.
Der Artikel IV regelt die Erteilung von Sondererlaubnissen. Artikel V und Anlage Punkt 6 regeln den Informationsaustausch. Hiernach teilt jede Vertragspartei den anderen und SCAR Zweck und Inhalt der erteilten Erlaubnisse und später die Zahl der getöteten und gefangenen Robben mit. Es ist auch (vor dem 31. Oktober eines Jahres) mitzuteilen, wenn keine entsprechenden Aktivitäten stattgefunden haben.

Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze (CCAMLR)

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) wurde am 20. Mai 1980 von 14 Staaten unterzeichnet und trat am 7. April 1982 in Kraft. Gegenwärtig sind 26 Staaten und die Europäische Gemeinschaft beteiligt.  Das Übereinkommen besteht aus 33 Artikeln und einer Anlage (Schiedsgericht). Es findet Anwendung auf das Gebiet südlich von 60°S sowie auf das nördlicher liegende Gebiet bis zur Antarktischen Konvergenz. 

In Artikel II wird darauf hingewiesen, dass der Begriff die rationale Nutzung erlaubt. Artikel VII richtet eine Kommission, Artikel XIV einen Wissenschaftlichen Ausschuss ein. CCAMLR - Hinter diesem Kürzel verbirgt sich die Konvention zum Schutz des Meereslebens oder auf englisch : Convention on the Conversation of Marine Living Resources. Ihr Ziel ist der Erhalt der lebenden Meeresressourcen der Antarktis südlich des 60. Breitengrades und der Gebiete nördlich davon bis zur Konvergenz, die Teil des antarktischen Ökosystems sind.  Es ist das politische Pendant zur BIOMASS-Forschung und Teil des Antarktisvertragsystems. Greenpeace hat bei der CCAMLR den Beobachterstatus
Das Abkommen brachte einen grossen Durchbruch für den Naturschutz im Meer, denn es wurde das gesamte marine Ökosystem unter Schutz gestellt und die Fänge wurden reguliert.

Man wollte der sich schnell entwickelnden Krillfischerei entgegenwirken - Krill ist für die meisten Tierarten - so auch beim Blauwal - die Hauptnahrung. Neben der Nutzung einzelner Arten soll vor allem der Schutz des Antarktischen Ökosystems gewährleistet bleiben. Leider waren zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Fischbestände - wie Eisfisch und Marmorbarsch - bereits stark überfischt. Es wurden zwar anhand biologischer Daten sehr strenge Regulierungsmassnahmen beschlossen, doch bei Fischen mit hohem kommerziellen Wert  gibt es immer wieder illegale Fangaktivitäten.  Ein zusätzliches Problem ist die Langleinenfischerei, der viele bedrohte Seevogelarten zum Opfer fallen. Dieses Problem muss noch durch die CCAMLR gelöst werden. 

Die CCAMLR gliedert sich in die Kommission als Entscheidungsträger mit Sitz in Hobart Australien und dem Wissenschaftsausschuss, der die Informationen sammelt und mit Empfehlungen an die Kommission weitergibt. 

 

Das Ressourcenübereinkommen (CRAMRA)

Der Schutz der Antarktis und ihrer empfindlichen Ökosysteme vor Umweltschäden hat immer grössere Bedeutung gewonnen. Dabei standen viele Jahre die möglichen Auswirkungen von Bergbauaktivitäten auf die antarktische Umwelt im Mittelpunkt. Die 1981 nach jahrelangen Erörterungen mit der Ausarbeitung einer vertraglichen Regelung beauftragte IV. Sonderkonsultativtagung endete 1988 in Wellington mit der Annahme des Textes für ein Ressourcenübereinkommen (CRAMRA). Es liess Exploration und Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter sehr strengen Umweltschutzvorschriften und Kontrollen in bestimmten genehmigungspflichtigen Einzelfällen zu. Frankreich und Australien zogen sich jedoch 1989 überraschend von der CRAMRA zurück, so dass sie nicht mehr in Kraft treten konnte. Statt dessen verstärkten sich Tendenzen, für die Antarktis ein langfristiges Verbot von Bergbauaktivitäten zu fordern. Dem schloss sich auch Deutschland an, das die CRAMRA nicht gezeichnet hatte.

Das Umweltschutzprotokoll (USP)

Das Umweltschutzprotokoll (USP) von 1991 ergänzt den Antarktisvertrag von 1959. Er will ein umfassendes Umweltschutzsystem für die Antarktis und damit den Antarktisvertrag von 1961 ergänzen und den heutigen Gegebenheiten anpassen. 

Die XV. Konsultativtagung 1989 in Paris erteilte einer Sonderkonsultativtagung das Mandat zur Ausarbeitung eines umfassenden Umweltschutzsystems für die Antarktis. Innerhalb eines Jahres erzielten die 26 Konsultativstaaten des Antarktisvertrages Einigung über ein Umweltschutzprotokoll mit vier Anlagen über Umweltverträglichkeitsprüfung, Schutz der antarktischen Flora und Fauna, Verhütung von Meeresverschmutzung und Abfallbehandlung. Es wurde am 4. Oktober 1994 in Madrid unterzeichnet. Eine fünfte Anlage zu antarktischen Schutzgebieten wurde auf der XVI. Konsultativtagung 1991 in Bonn beschlossen.

Entscheidend für dieses Ergebnis war die Einigung in der brisanten und seit dem Scheitern des Wellingtoner Ressourcenabkommens (CRAMRA) von 1988 umstrittenen Frage des Rohstoffabbaues in der Antarktis. Das Umweltschutzprotokoll enthält ein Verbot von Rohstoffaktivitäten -zugleich räumt es nach Ablauf von 50 Jahren Revisionsmöglichkeiten ein.

Neben dem Verbot von Rohstoffaktivitäten enthält das Protokoll weitere Bestimmungen von massgeblicher Bedeutung für das zukünftige Umweltschutzregime in der Antarktis. Die Umweltschutzgrundsätze in Artikel 3 unterwerfen erstmals jegliches menschliches Handeln auf dem 6. Kontinent Regeln, die der überragenden ökologischen Bedeutung dieser Region für das Weltklima und den Umweltschutzinteressen der gesamten Menschheit Rechnung tragen. 

 

 

Das Walfangabkommen

Dieser Vertrag wurde nicht speziell für die Antarktis geschaffen, hat aber auch für dieses Gebiet Gültigkeit. 
Es ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen von 1946 mit heute etwa 40 Mitgliedern zum Schutz der Wale mit Regelungen der Fangquoten, Fangzeiten und Fangorte sowie Ausweisung von Walschutzgebieten.

So wurde 1994 eine 18 Mio km2 grosse Fläche im Bereich der Antarktis zum Walschutzgebiet erklärt. 

IWC - Internationale Walfangkommission

Die Beratungen über ein neues Bewirtschaftungssystem kamen erneut zu keinem Abschluss. Das Verfahren zielt auf eine genaue Analyse der weltweiten Walbestände und die Kontrolle der Einhaltung von Verboten ab. Zudem sollte das neue System auch Fangquoten für gewisse Arten ermöglichen, wenn deren Bestände als dafür gross genug eingestuft würden. Über das Verfahren wird bei der IWC seit 1992 gerungen. 
1986 trat ein Walfangmoratorium in Kraft, wird aber von gewissen Staaten umgangen, weil sie sich mit juristischen Argumentationen nicht an das Verbot halten oder den eigenen Walfang als "wissenschaftlich" einstufen.

 


Eintrag auf einem Brief aus der Antarktis von 1987

 

Inspektionen

Das Recht gegenseitiger Kontrollen und Inspektionen ist im Artikel VII des Antarktisvertrages von 1961 geregelt, welcher lautet:

"  Mitgliedsstaaten haben das Recht, Beobachter zu benennen, die Inspektionen von Stationen und von vor Anker liegenden Schiffen sowie Luftbeobachtungen durchführen können und jederzeit völlig freien Zugang zu allen Gebieten der Antarktis haben. Die Mitgliedsstaaten informieren sich untereinander über ihre Expeditionen und Stationen. Diese Berichterstattung findet einmal im Jahr im Oktober zwischen allen Vertragsparteien statt. "

 

Beispiel einer solchen Inspektion 1988 durch Russland (ex UdSSR)

Das Inspektionsteam umfasste 8 Personen und verliess St. Petersburg (damals Leningrad) am 28.10.1988 an Bord einer Illyushin 500 Richtung Antarktische Halbinsel. Das erste Ziel war der Flugplatz Eduardo Frei (damals Teniente Marsh) auf King George Island, den sie am 9.11.1988 erreichten. Das Inspektionsteam besuchte 22 Antarktisstationen von 17 Mitgliedsländern des Antarktisvertrages. Der erste Stützpunkt war die Station Bellingshausen (Russland) und von dort wurden zwischen dem 9. und 11. Nov. besucht:: Great Wall (China) - Arctowsky (Polen) - Comandante Ferraz (Brasilien) - Jubany (Argentinien) - King Sejong (Südkorea) - Artigas (Uruguay) - Teniente Marsh (Chile) - Marambio (Argentinien) [ diese Stationen liegen alle auf King George Island und wurden zwischen dem 9. und 11. November besucht] Mit einem Flugzeug AN-74 gelangten sie nach dem 2. Stützpunkt Novolazarewskaya (Russland) und von dort wurden die Stationen Georg Forster ( Deutschland, damals DDR) -  Dakshin Gangotri (Indien) - Halley (Grossbritannien) - Georg von Neumayer (Deutschland damals Bundesrepublik) - SANAE (Südafrika) besucht. Der nächste Stützpunkt war Molodjoshnaya (Russland) und von dort wurden zwischen dem 21. und 25. November folgende Stationen besucht: Mawson (Australien), Davis (Australien) und Mirny (Russland). Von Mirny flogen sie weiter nach McMurdo (USA), wo sie anschliessend eine Hercules zur Amundsen-Scott South Pole Station (USA) brachte. Nach dem Rückflug wurden die Stationen McMurdo (USA) und Scott Base (Neuseeland) besucht. Mit einer Hercules der Royal New Zealand Air Force erreichten sie am 2.12.1988 Christchurch in Neuseeland. Der Rückflug nach Russland erfolgte wieder mit einer russischen Ilyushin 500. 


Inspektion der australischen Station Mawson durch die ehemalige Sowjetunion (Russland)


Inspektion der russischen Station Mirny durch die Amerikaner Ende Januar 1958
Schiff Burton Island 31.1.1958

Atomkraft

Während einigen Jahren gab es auf der US-Hauptstation gar ein kleines Atomkraftwerk. Die Anlage war aber sehr störungsanfällig und wurde daher wieder demontiert und zurück in die USA verschifft. Der Antarktisvertrag verbietet übrigens nur die Endlagerung von Atommüll - trotzdem wird es in der Antarktis kaum eine zweite Anlage geben.


Das kleine Atomkraftwerk von Mc Murdo wurde schon längst aufgegeben.